INFORMATIONEN ZUM BUNDESTEILHABEGESETZ

Reform der Eingliederungshilfe:

Eines der wichtigsten Ziele des BTHG ist die Reform der Eingliederungshilfe. Bislang war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine Leistungsform im Recht der Sozialhilfe. Um selbstbestimmte Teilhabe im Sinne der UN-BRK gewährleisten zu können, wird die Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe und damit aus dem staatlichen Fürsorgesystem nun in das SGB IX überführt, wo Rehabilitation und Teilhabe für behinderte Menschen geregelt sind.

Die Gesetzesänderungen:

Mit dem Gesetz soll das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weiterentwickelt werden. Ziel ist die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung. Hierfür wird die Eingliederungshilfe aus dem in Deutschland historisch gewachsenen Fürsorgesystem herausgeführt und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf ab, keine neue Ausgabendynamik in der Eingliederungshilfe entstehen zu lassen und die bestehende durch Verbesserungen in der Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu bremsen.

Die mit dem BTHG einhergehenden Rechtsänderungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:

  1. Mit dem BTHG soll das SGB IX, Teil 1 gestärkt und verbindlicher ausgestaltet werden, ohne dabei das gegliederte System in Frage zu stellen. Im SGB IX, Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während die jeweiligen Leistungsgesetze ergänzende Verfahrensspezifika regeln. Die entsprechenden Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
  2. Im SGB IX, Teil 2, wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt konsequent personenzentriert. Dieser Teil des BTHG tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
  3. Das SGB IX, Teil 3, umfasst künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht. Ein Teil dieser Änderungen gilt bereits seit dem 30. Dezember 2016. Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfMB) wurde bereits zum 30. Dezember 2016 gestärkt. Die übrigen Änderungen im Schwerbehindertenrecht treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

DER BTHG – Kompass mit seinen Inhalten!

Der BTHG-Kompass ist als stetig wachsendes Kompendium gedacht. Er soll Themen umfassen, die mit der Umsetzung des BTHG im Zusammenhang stehen und den Umsetzungsstand, zentrale Fragestellungen, Fachbeiträge, gute Beispiele und Urteile abbilden.

Die Themenbereiche umfassen:

Bedarfsermittlung und ICF
Die ICF der WHO bildet die Grundlage für die Bedarfsermittlungsinstrumente im Eingliederungshilferecht. Damit werden die individuelle Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen unterstützt.

Gesamtplanung
Mit den §§ 141 ff SGB XII (bzw. §§ 117 ff. SGB IX ab 01.01.2020) hat der Gesetzgeber erstmals die Anforderungen an ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung, Planung, Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle von Leistungen der Eingliederungshilfe gesetzlich normiert.

Teilhabeplanverfahren
Um auch bei komplexen Bedarfen aus mehreren Leistungsgruppen oder Leistungssystemen zügig zu einer geschlossenen Kette an Rehabilitations- und Teilhabeleistungen zu kommen, wurden die für alle Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften zur Bedarfsermittlung, Kooperation und Koordination in Teil …

Medizinische Rehabilitation
Medizinische Rehabilitation als Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe unterliegt dem Nachrangprinzip des § 2 SGB XII bzw. § 91 SGB IX (ab 01.01.2020). Leistungsvoraussetzungen und Umfang der Leistung werfen gleichwohl immer wieder Fragen auf.

Teilhabe am Arbeitsleben
Mit der bundesweiten Einführung des „Budgets für Arbeit“ und der Möglichkeit „anderer Leistungsanbieter“ schließt das BTHG Lücken zur individuellen Teilhabe am Arbeitsleben und schafft Alternativen zur WfbM.

Teilhabe an Bildung
Durch das BTHG wurden Leistungen zur Teilhabe an Bildung als neue Leistungsgruppe im SGB IX aufgenommen. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert von Bildung vor dem Hintergrund des Art. 24 der UN-BRK und wirft zugleich Fragen nach der Umsetzung der neuen Leistungsgruppe auf.

Soziale Teilhabe
Die „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ werden mit dem BTHG und den §§ 76-84 SGB IX ab dem 1. Januar 2020 zur Leistungsgruppe „Soziale Teilhabe“. Sie wird in acht Teil-Leistungsgruppen aufgegliedert, um den Leistungsumfang zu verdeutlichen.

Vertragsrecht
Mit Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 müssen die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern neue Rahmenverträge und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben. Das BTHG regelt das Vertragsrecht neu.

Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Leistungsträger und Leistungserbringer stehen vor der Herausforderung, die bisher in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistungen nach ihren Bestandteilen aufzuschlüsseln. Denn künftig wird der Träger der Eingliederungshilfe nur noch Fachleistungen der …

Schnittstellen
Die Leistungen der Eingliederungshilfe – ob „alt“ oder „neu ab 2020“ – grenzen an Leistungen anderer Sozialleistungssysteme an. Hinweise und Modelle dafür, wie diese Abgrenzungen bzw. auch eine Verzahnung der Leistungen funktionieren kann, finden Sie hier.

Einkommen und Vermögen
Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Ab 2017 wurde der Einkommensfreibetrag um bis zu 260 Euro monatlich und der Vermögensfreibetrag um 25.000 Euro erhöht. Zudem wurde der Schonbetrag …

Vernetzung von Beratungsangeboten
Das SGB IX sieht künftig sowohl in Teil 1 (für alle Rehabilitationsträger und Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung) als auch in Teil 2 speziell für die Träger der Eingliederungshilfe neue Verpflichtungen zu Information und Beratung vor. Grundsätzlich sind gem. § 14 SGB I alle …

Quelle: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz